Verein

Der Trägerverein

Ziel des Vereins ist die Förderung der französischen Kultur und Erziehung in Deutschland. Zu diesem Zweck betreibt der Verein einen Kindergarten, eine Grundschule und einen Hort in einer altersgemischten Gruppe in der Rhein-Neckar-Region. Es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Nur Eltern oder Erziehungsberechtigte, deren Kinder den Kindergarten oder die Grundschule besuchen, können ordentliche (d. h. stimm- und wahlberechtigte) Vereinsmitglieder sein.

 

Mitgliedsantrag

 

Vorstand

Der Vorstand ist das geschäftsführende Gremium des Vereins und besteht derzeit aus fünf Mitgliedern:

  • Vorsitzender (Präsident)
  • drei stellvertretende Vorsitzende (1., 2. und 3. Vizepräsident)
  • Schatzmeister

die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden.

Die aktuellen Mitglieder des Vorstands sind:
  • Vorsitzende: Ioana Mota
  • Schatzmeister: Folker Ernst
  • 1. Stellvertretender Vorsitzender: Olivier Delacroix
  • 2. Stellvertretende Vorsitzende: Perrine Hallbauer
  • 3. Stellvertretender Vorsitzender: Rastko Joksimovic

Um ihnen zu schreiben: vorstand@ecole.de

Erweiterter Vorstand / Kuratorium

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und fünf weiteren ordentlichen Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Seine Aufgabe ist hauptsächlich, den Vorstand zu beraten und in seiner Arbeit zu unterstützen.

Die aktuellen Mitglieder des Kuratoriums sind:
  • Jean-Claude Alexandre Ho
  • Aurélia Souares-Coutant
  • Guillaume Escaffre
  • Aurélie Terneaud
  • Claudine Öngen

Um ihnen zu schreiben: kuratorium@ecole.de

 

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und besteht aus allen Mitgliedern (bzw. Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder) des Trägervereins. Sie befasst sich mit wichtigen Fragen und Angelegenheiten, die den Verein betreffen. Sie wählt insbesondere die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands, verabschiedet den Haushalt und setzt die Schulgelder und Gebühren fest für Schule und Hort.

 

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Sprache

1. Der Verein führt den Namen „Trägerverein der französischen Vor- und Grundschule Pierre et Marie Curie e. V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg und beim Französischen Generalkonsulat Stuttgart unter dem vollen deutschen Namen eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinssprache ist Deutsch. Dies gilt auch für alle Dokumente und Verlautbarungen des Vereins, die aus rechtlichen Gründen zu verfassen sind, insbesondere für die Satzung, Ladungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Protokolle über deren Sitzungen. Für die Wirksamkeit und Auslegung
aller Dokumente, Beschlüsse und Verlautbarungen des Vereins ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

5. Anträge können auch auf Französisch gestellt und Diskussionen in der Mitgliederversammlung auf Französisch geführt werden, sofern eine Übersetzung ins Deutsche gewährleistet ist. Den französischsprachigen Mitgliedern sollen alle für ihre Mitgliedschaft relevanten Informationen ins Französische übersetzt werden; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand ist verpflichtet, eine umfassende bilinguale Verständigung innerhalb des Vereins sicherzustellen.

6. Zur Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der französischen Kultur und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland, um deutsch und französisch sprechende Kinder im Geiste der deutsch-französischen Freundschaft und der Völkerverständigung zu erziehen. In diesem Sinn ist der Verein Träger einer französischen Vor- und Grundschule und einer Kindertagesstätte an der Schule mit einer altersgemischten Gruppe für die Metropolregion Rhein-Neckar. Auf Deutsch führt die vom Verein betriebene Schule den Namen „Französische Vor- und Grundschule Pierre et Marie Curie“. Auf Französisch heißt die Schule “École française Pierre et Marie Curie – Maternelle et Élémentaire“. Der Verein vertritt die Interessen der Vor- und Grundschule sowie der Kindertagesstätte gegenüber den französischen und deutschen Behörden.

2. Der Verein setzt sich dafür ein, die Voraussetzungen für den späteren gleichzeitigen Erwerb des deutschen Abiturs und des französischen „Baccalauréat“ zu schaffen.

3. Die Erziehung in der Schule erfolgt sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache. Grundsätzlich soll der Unterricht zur Hälfte bis zu zwei Drittel der Zeit in Französisch tattfinden. Diese Einteilung kann durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorstand geändert werden. Die Lerninhalte entsprechen den staatlichen französischen Lehrplänen, deren Einhaltung durch die zuständigen französischen Erziehungsbehörden bescheinigt wird (“homologation“). Um den Übergang der Schüler in weiterführende deutsche Schulen zu sichern, berücksichtigen die deutschen Lehrkräfte den
deutschen Lehrplan.

4. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vor- und Grundschule sowie in die Kindertagesstätte regelt die Schul- und Kindertagesstättenordnung.

5. Der Verein kann alle sonstigen Tätigkeiten wahrnehmen, soweit sie zur Erreichung des Vereinszwecks dienlich sind.

6. Der Verein ist überparteilich, nicht religiös oder weltanschaulich gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögen des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.

3. Der Verein ist verpflichtet, einen Verwendungsnachweis seiner Ausgaben zu führen, der die gesamten Kosten der Vor- und Grundschule und der Kindertagesstätte  separat ausweist. Der Verein hat die buchhalterischen Grundsätze zu beachten, die von der beherbergenden Gemeinde zur Gewährung von Zuschüssen verlangt werden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Mitgliedern kraft Beitritts.

2. Ordentliche Mitglieder können nur Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sein, deren Kinder die französische Vor- und Grundschule besuchen. Jeweils nur ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter ist stimm- und aktiv wahlberechtigt; dies ist im Aufnahmeantrag oder durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vorstand anzugeben. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand. Das Textformerfordernis für den Aufnahmeantrag wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax gewahrt. Zugang der Mitteilung des Vorstands über die Annahme des Antrags beginnt die Mitgliedschaft, jedoch nicht vor dem Tag der Aufnahmebestätigung des Kindes in der Schule. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der die französische Schule besuchenden Kinder des Mitglieds.

3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen, insbesondere      Gründungsmitglieder und Eltern/Erziehungsberechtigte ehemaliger Schüler. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand. Das Textformerfordernis für den Aufnahmeantrag wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax gewahrt. Mit Zugang der Mitteilung des Vorstands über die Annahme des Antrags beginnt die Mitgliedschaft. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Der Vorstand kann die Aufnahme von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern aus wichtigem Grund ablehnen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antrag steller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich (§ 126 BGB) beim Vorstand einzulegen. Das Schriftformerfordernis wird durch eine telekommunikative Übermittlung nicht gewahrt. Über die Beschwerde entscheidet die nächste  Mitgliederversammlung  abschließend.

5. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags nach der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Beitragsordnung verpflichtet.

6. Mitglieder kraft Beitritts sind:

  • der französische Generalkonsul in Stuttgart;
  • der Gesandte/Leiter der Kulturabteilung an der französischen Botschaft oder in seiner Abwesenheit der Kulturattaché, der für Schulangelegenheiten zuständig ist;
  • die für den Wahlkreis des Konsulats Stuttgart gewählten Mitglieder der Assemblée des Français de l’étrangers (AFE);
  • der Schulleiter;
  • der Leiter der Kindertagesstätte.

Die vorgenannten Personen werden durch formlosen Beitritt Mitglieder des Vereins. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austrittserklärung. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich (§ 126 BGB) mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein. Das Schriftformerfordernis wird durch eine telekommunikative Übermittlung nicht gewahrt. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

2. bei ordentlichen Mitgliedern mit dem Ausscheiden des (letzten) Kindes aus der Schule.

3. durch Tod; bei juristischen Personen durch Auflösung.

4. durch Ausschluss.

a) Ausschluss wegen Beitragsrückständen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder der Entgelte (Schule und/oder Kinder tagesstätte) im Rückstand ist.

b) Ausschluss aus sonstigen Gründen. Der Vorstand kann weiterhin mit einer Mehr heit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn nach Ansicht des Vorstandes das Verhalten des Mitglieds den Ruf des Vereins gefährdet oder den Zwecken des Vereins zuwiderläuft oder sonst ein wichtiger Grund in der Person des betroffenen Mitglieds vorliegt.

c) Verfahren. Der Ausschluss gemäß Absatz 4a) darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist
und die Beitragsrückstände nicht vollständig beglichen sind. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückstände fortgeführt werden. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss nach Absatz 4b) ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Kalendertagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich
vor dem Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen. Das Textformerfordernis wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax gewahrt. Die Frist beginnt mit der Absendung des Schreibens des Ausschließungsbeschlusses. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen.  Mit  Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich (§ 126 BGB) eingelegt werden. Das Schriftformerfordernis wird durch eine telekommunikative Übermittlung nicht gewahrt. Ist die Berufung rechtzeitig eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge,  dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Erweiterte Vorstand (Curatorium)

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Vereinstätigkeit vor und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Die Versammlung ist nichtöffentlich. Gäste können durch Beschluss der  Mitgliederversammlung zugelassen werden.  Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Rechnungsprüfer entgegen und ist  ausschließlich zuständig für

a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

b) die Wahl und Abberufung der (zusätzlichen) ordentlichen Mitglieder des Erweiterten Vorstands (Curatorium),

c) die  Wahl  von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder Erweiterten Vorstand angehören dürfen,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,

e) die Entlastung des Vorstands und des Erweiterten Vorstands (Curatorium),

f) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,

g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Entgelts für die Schule und die Kindertagesstätte,

h) die Abstimmung über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,

i) Behandlung und Beschluss über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins, die von besonderer Bedeutung für die Schule, die Kindertagesstätte oder den
Verein sind,

j) Satzungsänderung und Beschluss über die Auflösung des Vereins,

k) Beschlussfassung über Anträge, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.

2. In Angelegenheiten, die in den Zuständig- keitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung soll spätestens bis zum Ende des 1. Quartals stattfinden. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 12 Kalendertagen durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Textformerfordernis wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung der Einberufung per E-Mail oder Telefax gewahrt. Die Einladung soll Ort und Zeit beinhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Der Tag der Versammlung ist bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Faxanschluss) gerichtet ist.

4. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung kann unter Beachtung der vor genannten Formvorschriften einberufen werden, wenn dies beantragt wird durch

a) 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen, die beim Erweiterten Vorstand (Curatorium) in Textform eingereicht werden oder

b) in Textform durch drei Mitglieder des Erweiterten Vorstands (Curatorium). Das Textformerfordernis wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax gewahrt.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Das Textformerfordernis wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax gewahrt. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen dringlich sein und bedürfen der Annahme durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Abwahl des Vorstands bzw. des Erweiterten Vorstandes aufgrund einer Ergänzung der Tagesordnung nach Bekanntgabe der Einberufung sind ausgeschlossen.

6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem aus bis zu drei Personen bestehenden  Wahlausschuss  übertragen werden, der von der Versammlung bestimmt wird.

7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden

8. Der Versammlungsleiter eröffnet die Mitgliederversammlung und stellt ihre Beschlussfähigkeit fest. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sodann gibt der Versammlungsleiter die endgültige Tagesordnung bekannt und leitet zum ersten Tagesordnungspunkt  über.  Der  Versammlungsleiter erteilt in Diskussionen auf Meldung das Wort und wahrt die Ordnung der Versammlung. Der Versammlungsleiter kann die Versammlungsleitung für bestimmte Tagesordnungspunkte auf eine andere Person übertragen.

9. Jedes ordentliche Mitglied, welches gemäß § 4 Absatz 2 stimm- und aktiv wahlberechtigt ist, hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen Stimmen, soweit sich nicht aus dieser Satzung eine abweichende Mehrheit ergibt. Stimmenthaltungen werden nicht  mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit kann die Abstimmung nach Beratung wiederholt werden. Jedes stimm- und aktiv wahlberechtigte Mitglied kann sich unter Vorlage einer Vollmacht in Textform vertreten lassen. Das Textformerfordernis wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax gewahrt. Jede Person darf höchstens zwei stimm- und aktiv wahlberechtigte Mitglieder vertreten.

10. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes und des Erweiterten Vorstands sind von der Mitgliederversammlung geheim zu wählen, sofern mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht oder von einem Zehntel der anwesenden stimm- und aktiv wahlberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl verlangt wird.

11. Die Änderung der Satzung kann nur durch eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung, die entsprechend Abs. 4 einberufen worden ist, beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der stimm- und aktiv wahlberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, ist die Versammlung erneut ein-zuberufen. Zwischen den beiden Versammlungen müssen mindestens  14 Kalendertage liegen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der erneuten Einladung hingewiesen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

12. Entgegen § 7 Abs. 11 Satz 1 wird der Erweiterte Vorstand (Curatorium) ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Gerichten, Finanzämtern, dem Vereinsregister oder anderen Behörden aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen selbst zu beschließen. Stimmenthaltungen werden nicht  mitgerechnet.

§ 8 Vorstand

1. Den Vorstand bilden mindestens:

  • der Vorsitzende (Präsident),
  • drei stellvertretende Vorsitzende (1., 2. und 3. Vizepräsident) und
  • der Schatzmeister.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder wählen und diesen bestimmte Aufgabengebiete zuweisen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,  vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch bis neun Monate nach Ende der satzungsmäßigen Amtszeit. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereins sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist berechtigt, seine Aufgabenverteilung selbst zu ordnen und gegebenenfalls einzelnen Mitgliedern zu übertragen, solange die Mitgliederversammlung einem Vorstandmitglied nicht ein bestimmtes Aufgabengebiet fest zugeordnet hat. Er kann sich ferner eine Geschäftsordnung geben. Ihm obliegen insbesondere:

a) die Geschäftsführung der Schule und der Kindertagesstätte sowie die Durchführung von Veranstaltungen. In die Organisation von Schulfesten muss die Schulleitung einbezogen werden;

b) die Auswahl, Einstellung und Kündigung von Personal, das mit dem Verein in einem vertraglichen Verhältnis steht oder durch den Verein beschäftigt wird. Entscheidungen nach Satz 1 erfolgen im Benehmen mit der Schulleitung bzw. der Leitung der Kindertagesstätte;

c) die Erstellung eines Haushaltsplans;

d) Vorschläge für die Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags sowie des Entgelts für Schule und Kindertagesstätte;

e) Entscheidung über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von € 5.000,00 im Einzelfall und Quartal. Soweit hinsichtlich außerplanmäßiger Ausgaben darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 3 a ein Zustimmungserfordernis der Mitgliederversammlung bzw. des erweiterten Vorstandes besteht, gilt dieses nur für das Innenverhältnis; sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstands nicht.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung durch den Vorsitzenden im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden zu
sammen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einladung erfolgt in Textform oder fernmündlich. Das Textformerfordernis wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax gewahrt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender. Über die Vorstandssitzung wird zu Beweiszwecken ein Protokoll angefertigt, das der Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnen. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend.

6. Vorstandsbeschlüsse können auch ohne Abhaltung einer Vorstandsitzung in Textform, per Fax, E-Mail oder mündlich gefasstwerden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Zulässig sind auch kombinierte Beschlussverfahren, bei welchen ein Teil der Vorstandsmitglieder seine Stimme in der Vorstandssitzung und ein anderer Teil in den Formen des Satzes 1 abgibt, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Als Beteiligung gilt die Abgabe von Ja-Stimmen, von Nein-Stimmen sowie die Stimmenhaltung.

7. Der Schulleiter sowie der Leiter der Kindertagesstätte dürfen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.  Sie können vom Vorstand für einzelne Tagesordnungspunkte von der Teilnahme  ausgeschlossen werden.

§ 9 Erweiterter Vorstand (Curatorium)

1. Dem Erweiterten Vorstand (Curatorium) gehören an

a) die Vorstandsmitglieder (Mitglieder des Erweiterten Vorstands kraft Amtes),

b) 5 zusätzliche zu wählende Mitglieder (ordentliche Mitglieder des erweiterten
Vorstands, vgl. § 7 Abs.1b).

2. Die zu wählenden Mitglieder des Erweiterten Vorstands (§§ 7 Abs. 1b, 9 Abs. 1b) werden von der Mitgliederversammlung  auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands  bleiben bis zur Neuwahl im Amt, längstens  jedoch bis neun Monate nach Ende der satzungsmäßigen Amtszeit. Eine Wieder wahl ist zulässig.

3. Der Erweiterte Vorstand (Curatorium) hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus nimmt es die in dieser Satzung niedergelegten Aufgaben wahr und ist zuständig für:

a) Entscheidung über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von € 100.000,00 pro Geschäftsjahr, soweit nicht der Vorstand gemäß § 8 Abs. 4e zuständig ist. Außerplanmäßige Ausgaben, die die vorgenannten Beträge überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Zustimmungserfordernis der Mitgliederversammlung bzw. des erweiterten Vorstands gilt nur für das Innenverhältnis; es beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstands nicht.

b) Nachwahl von ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands und des Erweiterten Vorstands (§§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1b) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

c) Entgegennahme des vorläufigen Jahresergebnisses und des vom Vorstand aufgestellten Entwurfs für das Budget des folgenden Kalenderjahrs (i. d. R. im letzten Quartal des laufenden Geschäftsjahres). Der Erweiterte Vorstand kann den Vorstand durch Beschluss bis zur Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung ermächtigen, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um rechtlich begründete Verpflichtungen zu erfüllen. Darüber hinausgehende Ausgaben (z. B. Investitionen) darf der erweiterte Vorstand im Rahmen des Abs. 3 a) genehmigen. § 8 Abs. 4e findet keine Anwendung.

d) Ermächtigung des Vorstandes zu Gehaltserhöhungen für das Personal, das mit dem Verein in einem vertraglichen Verhältnis steht oder durch den Verein
beschäftigt wird. Dies gilt bis zu einer Erhöhung von 10 % bezogen auf die Gesamtlohnsumme.

4. Der Erweiterte Vorstand (Curatorium) wird mindestens zweimal im Jahr sowie bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Der Erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Erweiterten Vorstands die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens sieben Kalendertagen. Das Textformerfordernis für Einberufungsverlangen und Einladung wird auch durch eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax gewahrt. Jedes Mitglied des Erweiterten Vorstands kann – auch noch während einer laufenden Sitzung – beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird.

5. Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands – geleitet. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands gemäß § 9 Abs. 1a haben jeweils 1 Stimme, die Mitglieder des Erweiterten Vorstands gemäß § 9 Abs. 1b jeweils zwei Stimmen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes und zwei Mitglieder des erweiterten Vorstands. Es entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse nach § 9 Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des  Erweiterten Vorstands können auch ohne Abhaltung einer Sitzung in Textform, per Fax, E-Mail oder mündlich gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

7. Von der Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. § 7 Abs. 7 gilt entsprechend.

8. Der Schulleiter sowie der Leiter der Kindertagesstätte dürfen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie können  vom Erweiterten Vorstand für einzelne Tagesordnungspunkte von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

§ 10 Rechtsbeziehungen zum französischen Staat und zu deutschen Behörden

1. Die Beziehungen zwischen dem Verein und dem französischen Staat – vertreten durch  das Außenministerium, dessen Vertreter die Französische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist – werden durch die Konvention vom 31.07.1998 zwischen dem französischen Staat und dem Verein geregelt.

2. Die Beziehungen des Vereins zu den deutschen Behörden (beherbergende Gemeinde, Land Baden-Württemberg) werden nach den jeweils geltenden Richtlinien geregelt.

§ 11 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine inländische gemeinnützige deutsch-französische Institution, die das Vermögen im Sinne des bisherigen  Vereinszweckes verwenden soll.

2. Die Institution wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.  Die Bestimmung bedarf der schriftlichen (§ 126 BGB) Zustimmung der Französischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland sowie des Finanzamtes.

§ 12 Übergangsvorschriften

Hinsichtlich der noch auf Grundlage der bisher geltenden Satzung bestimmten Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums gelten folgende  Übergangsvorschriften:

a) der gewählte Vorsitzende nach der bisher geltenden  Satzung wird Vorsitzender  (Präsident) nach der neuen Satzung;

b) der Schatzmeister nach der bisher geltenden Satzung wird Schatzmeister nach der neuen Satzung;

c) 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter und Schriftführer nach der bisher geltenden Satzung werden 1., 2, und 3. stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsidenten) nach der neuen Satzung;

d) die Vorstandsmitglieder nach bisher geltender Satzung werden Mitglieder des Erweiterten Vorstands kraft Amtes (§ 9 Abs. 1a);

e) die zusätzlich gewählten ordentlichen Mitglieder des Kuratoriums nach bisher geltender Satzung verbleiben im Erweiterten Vorstand  (§ 9 Nr. 1 b)

f) die Mitglieder kraft Beitritts (vgl. § 4 Abs.4) nach der bisher geltenden Satzung scheiden aus dem Erweiterten Vorstand aus. Die Amtszeit von bisher gewählten Organen desVereins wird nicht berührt.

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